Ausfallabsicherung für Konzerte

Ausfallabsicherung für Konzerte

Die Bundesregierung unterstützt die Kultur in der Pandemie u.a. durch den Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen. Kern dieses Programms ist die sogenannte “Wirtschaftlichkeitshilfe” für Veranstaltungen, z.B. Konzerte, die Corona-bedingt wirtschaftlich nicht tragbar wären, etwa weil weniger Publikum zugelassen ist und deshalb weniger Eintrittskarten verkauft werden können. Achtung: Der Sonderfonds zieht nicht für Gottesdienste oder andere liturgische Veranstaltungen, und auch nicht für Bildungs- oder Musikvermittlungsprojekte – für Konzerte in Kirchen und Konzerte kirchlicher Veranstalter aber sehr wohl.

Diese Wirtschaftlichkeitshilfe beinhaltet optional auch eine Ausfallabsicherung. Für den Fall, dass das Konzert am Ende doch noch ganz abgesagt werden muss, zahlt der Fonds 90% der nachgewiesenen Kosten. Darunter fallen ausdrücklich auch branchenübliche Ausfallhonorare für Künstler*innen.

Wichtig: Vor der Veranstaltung muss diese mit einigen Angaben über die Website registriert sein. Bei der Registrierung kann die Ausfallabsicherung hinzugewählt werden, verlangt dann aber die Vorlage einer Kostenkalkulation. Nachvollziehbar: Ausfallentschädigung gibt’s freilich nur, wenn das Konzert aus einem nach der Registrierung eingetretenen pandemiebedingten Umstand abgesagt wird.

Hier ist das Procedere grafisch ansprechend aufbereitet, so dass sich der eigene “Fall” leicht wiederfinden lässt und klar wird, ob und wie der Sonderfonds eintritt.  Es lohnt sich, die Detailinformationen auf www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de zu studieren und gegebenenfalls die kostenfreie Service-Hotline 0800 – 6648430 anzurufen.

Nachtrag 1: Am 7. Dezember 2021 wurde bekannt, dass die Regelungen zur Absage von Veranstaltungen noch konkretisiert werden: Bis Ende Februar 2022 gilt unabhängig von der Verordnungslage im jeweiligen Bundesland auch die “freiwillige” Absage als pandemiebedingt und die Ausfallabsicherung greift, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Absage muss spätestens bis zum 23. Dezember 2021 erfolgen und bis zu diesem Datum über die Registrierungsplattform gemeldet werden.
  2. Die Regelung gilt grundsätzlich nur für bereits registrierte Veranstaltungen.
  3. Eine Registrierung ist für Veranstaltungen dann noch bis zum 23. Dezember 2021 möglich, wenn der Ticketverkauf für die in Rede stehende Veranstaltung nachweislich bis spätestens am 6. Dezember 2021 begonnen hatte.
  4. Es sind nur solche Kosten erstattungsfähig, die bis zum 23. Dezember 2021 nachweislich entstanden sind bzw. begründet wurden.

Nachtrag 2: Am 10. Dezember stellt der Sonderfonds klar: Eine Registrierung in der Vergangenheit liegender oder bereits abgesagter Veranstaltungen ist weiterhin nicht möglich. Die Registrierung muss vor der öffentlichen Bekanntgabe der Veranstaltung stattgefunden haben. Die „freiwillige” Absage ist für Veranstaltungen im genannten Zeitraum möglich, die

  1. entweder bereits bis einschließlich 6. Dezember 2021 in der Antragsplattform registriert wurden oder
  2. bei denen der Ticketverkauf vor dem 7. Dezember 2021 begonnen hat. In diesem Fall müssen die abzusagenden Veranstaltungen bis spätestens 23. Dezember 2021 registriert werden.

Ausnahmen können für Veranstaltungen gelten, die grundsätzlich keinen oder einen sehr kurzfristigen Vorverkauf haben, aber belegbar vor dem 6. Dezember 2021 mit der Planung begonnen haben.

Nachtrag 3: Der Sonderfonds veröffentlicht am 15. Dezember noch einmal detaillierte Infos zur sogenannten “freiwilligen Absage” und macht die denkbaren unterschiedlichen Konstellationen rund um eine Veranstaltung mit einem mehrseitigen pdf-Dokument verständlich.

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